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RECHTLICHES | PEAK.ENERGY

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Verständliche Regeln für Planung, Montage, Bezahlung und Service. Welche Leistungen vereinbart sind, ergibt sich immer aus Ihrem konkreten Angebot.
PEAK.Energy GmbHKastellstraße 11-13, 47546 KalkarGeschäftsführer: Bernd Werner SchmitzTel.: +49 2824 9995656E-Mail: info@peak-energy.gmbh
Registergericht: Amtsgericht KleveRegisternummer: HRB 19675USt-IdNr.: DE368584132
ZAHLUNGEN FÜR PRIVATKUNDEN

0 % bei Beauftragung. 60 % am Montagetag. 40 % bei Fertigstellung.

Die Abschlagsrechnung wird am Montagetag gestellt, die Schlussrechnung bei Fertigstellung und, soweit erforderlich, nach Abnahme. Rechtlich fällige Rechnungsbeträge sind ohne zusätzliches Zahlungsziel zu bezahlen. Einzelheiten stehen in Abschnitt 11.

A. Gemeinsame Vertragsgrundlagen

Für Privat- und Gewerbekunden, soweit im Einzelfall vereinbart.

1. Geltungsbereich und Vorrang individueller Vereinbarungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge der PEAK.Energy GmbH über Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und vereinbarte Serviceleistungen für Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Wallboxen, Wärmepumpen und zugehörige Technik.Individuelle Vereinbarungen, das konkrete Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung und eine ausdrücklich vereinbarte Projektanlage gehen diesen AGB vor. Gesetzliche Rechte, insbesondere zwingende Verbraucherschutzregelungen, bleiben unberührt.Besondere Bestimmungen für Unternehmer sowie für separat beauftragte Software- und Serviceleistungen gelten nur im jeweils genannten Anwendungsbereich.

2. Angebote und Vertragsschluss

Eine Anfrage über die Website, eine Terminbuchung oder das Anzeigen eines Angebots begründet noch keinen Vertrag. Auch eine Mitteilung über die Angebotsansicht, dass ein Angebot angenommen werden soll, ist zunächst eine Anfrage zum Abschluss.Der Vertrag kommt durch gesonderte, übereinstimmende Vertragserklärungen oder eine Auftragsbestätigung von PEAK.Energy in Textform zustande; gesetzlich zulässige andere Formen des Vertragsschlusses bleiben unberührt.Angebote sind nur dann bis zu einem bestimmten Datum bindend, wenn ihre Bindungsdauer ausdrücklich im Angebot angegeben ist. Ist beispielsweise eine Bindungsfrist von 90 Tagen genannt, gilt diese Frist. Andernfalls besteht keine pauschale Preisbindung von 90 Tagen.

3. Vertraglicher Leistungsumfang

Maßgeblich sind die im Angebot festgelegten Komponenten, Montageorte, Leistungsgrenzen, Pläne sowie vereinbarte Inbetriebnahme- und Dokumentationsleistungen.PEAK.Energy führt geschuldete Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik, anwendbaren Sicherheitsvorschriften und Herstellervorgaben aus. Geeignete und fachlich qualifizierte Nachunternehmer dürfen eingesetzt werden; PEAK.Energy bleibt Vertragspartner und verantwortlich.Der vertragliche Erfolg, etwa eine vollständig funktionsfähige Anlage oder ein ausdrücklich vereinbarter Leistungsabschnitt, ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Ein bestimmter Stromertrag oder eine Amortisation wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Bestandsanlage, Dach und Baustellenvoraussetzungen

Der Auftraggeber informiert PEAK.Energy über ihm bekannte Besonderheiten wie Vorschäden, Feuchtigkeit, Asbestverdacht, statische Einschränkungen, fehlende Leitungswege oder Einschränkungen des Gebäudezugangs.Erforderliche Statikgutachten, Dachsanierungen, Zählerplatzanpassungen, Tiefbauarbeiten, zusätzliche Gerüststellungen oder Blitz- und Schneeschutzmaßnahmen gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie im Angebot enthalten sind. Erforderliche Gerüste und Sicherungen für unsere geschuldete Leistung werden entsprechend dem vereinbarten Umfang bereitgestellt.Gesetzliche Untersuchungs-, Prüf-, Hinweis- und Verkehrssicherungspflichten von PEAK.Energy bleiben bestehen. Erkennbare technische oder sicherheitsrelevante Risiken werden angesprochen und erforderliche Änderungen vor der Ausführung abgestimmt.

5. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ermöglicht zu vereinbarten Zeiten den sicheren Zugang zu den betroffenen Bereichen, stellt vorhandene Bestandsunterlagen nach Möglichkeit bereit und benennt einen erreichbaren Ansprechpartner.Fehlen notwendige Mitwirkungen und kann PEAK.Energy deshalb nachweislich nicht arbeiten, werden Auswirkungen auf Termine und nachweislich erforderliche Mehrkosten mitgeteilt. Gesetzliche Voraussetzungen für Entschädigung, Vergütungsansprüche und sonstige Rechte bleiben maßgeblich.

6. Netzanschluss, Messstellenbetrieb und Register

Soweit beauftragt, unterstützt PEAK.Energy bei Netzbetreiberanfragen, Anschlussanmeldungen und der Registrierung im Marktstammdatenregister. Die Verantwortlichkeiten hierfür ergeben sich aus Angebot, Vollmachten und gesetzlichen Vorgaben.Bearbeitungs- und Schalttermine der Netz- und Messstellenbetreiber können sich auf die tatsächliche Netzinbetriebnahme auswirken. PEAK.Energy informiert über erkennbare Verzögerungen und stimmt das weitere Vorgehen ab.Ein Vorbehalt einer positiven netztechnischen Stellungnahme oder Netzanschlusszusage gilt nur, wenn er im jeweiligen Auftrag konkret und transparent vereinbart wurde. Gesetzliche Ansprüche bei von PEAK.Energy zu vertretenden Fehlern oder Verzögerungen bleiben bestehen.

7. Material, Komponenten und Ersatzmodelle

Geliefert werden die vereinbarten Produkte oder wirksam abgestimmte Alternativen. Änderungen wesentlicher Eigenschaften, Hersteller, Leistungsdaten oder vertragsrelevanter Schnittstellen bedürfen der notwendigen vertraglichen Abstimmung.Ist ein Modell nicht mehr lieferbar, schlägt PEAK.Energy eine technisch geeignete Lösung mit transparenten Auswirkungen auf Preis und Termin vor. Bei einer gesetzlich geschuldeten Nacherfüllung dürfen hieraus keine unzulässigen Mehrkosten auf den Kunden abgewälzt werden.

8. Termine, Witterung und unvorhersehbare Ereignisse

Verbindliche Ausführungstermine werden im Angebot oder in einer gesonderten Terminbestätigung festgelegt. Sicherheitsgefährdende Witterung, nicht vorhersehbare behördliche Eingriffe oder unverschuldete externe Störungen können den Ablauf beeinflussen.PEAK.Energy informiert bei wesentlichen Verzögerungen unverzüglich und prüft zumutbare Gegenmaßnahmen. Fristverlängerungen und etwaige Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Regeln; ein pauschaler Ausschluss jeglicher Verzugs- oder Schadensersatzansprüche ist damit nicht verbunden.

9. Änderungswünsche und Zusatzleistungen

Für Änderungen nach Vertragsschluss erstellt PEAK.Energy grundsätzlich vor Ausführung eine nachvollziehbare Ergänzung mit Leistungs-, Preis- und Terminfolgen. Gesetzliche Anordnungsrechte bei Bauverträgen bleiben unberührt.Leistungen, die nicht geschuldet waren, werden nicht allein dadurch kostenpflichtig, dass sie technisch sinnvoll erscheinen; zusätzliche Vergütung setzt eine tragfähige rechtliche Grundlage voraus.

10. Einweisung und Unterlagen

Nach Fertigstellung erhält der Auftraggeber die vertraglich geschuldeten Unterlagen, Inbetriebnahmeprotokolle und Bedienhinweise. Der Umfang digitaler Daten, Messprotokolle und Herstellerdokumentation ergibt sich aus dem Auftrag und zwingendem Recht.PEAK.Energy erläutert die vereinbarte Bedienung und grundlegende Sicherheitshinweise für installierte Systeme.

B. PEAK.Home – Privatkunden und Projektabrechnung

Besonders relevant für PV, Speicher, Wallbox und Wärmepumpe im Wohngebäude.

11. Preise und Zahlungsplan: 60 % / 40 %

Bei Privatkundenprojekten gilt, sofern im konkreten Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist: Bei Auftragserteilung ist keine Anzahlung zu leisten.60 % der vereinbarten Gesamtvergütung sind als erste Rate am Tag des Montagebeginns vorgesehen. Die Rate wird nicht vor diesem Tag angefordert. Bei Werkverträgen kann diese Abschlagszahlung nur in der Höhe verlangt werden, in der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere durch nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen oder anrechenbare angelieferte Bauteile mit der gesetzlich erforderlichen Eigentumsübertragung oder Sicherheit. Ist ein geringerer Betrag zulässig, wird nur dieser geltend gemacht.Die verbleibenden 40 % werden bei Fertigstellung der geschuldeten Leistung und, soweit gesetzlich erforderlich, nach Abnahme sowie Zugang der Schlussrechnung fällig. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bei Mängeln bleiben unberührt.PEAK.Energy stellt die erste Abschlagsrechnung zum Montagebeginn und die Schlussrechnung bei Fertigstellung beziehungsweise, soweit erforderlich, nach Abnahme. Soweit die jeweilige Forderung rechtlich fällig ist, ist sie nach Zugang der Rechnung ohne zusätzlich eingeräumtes Zahlungsziel zu bezahlen. Gesetzliche Regeln zum Zahlungsverzug und zu Zurückbehaltungsrechten bleiben unberührt.Verbraucherpreise werden im Angebot einschließlich der jeweils anzuwendenden Umsatzsteuer ausgewiesen. Steuerliche Vergünstigungen und Fördermittel werden nur berücksichtigt, soweit ihre Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

12. Schutzregeln für Verbraucherbauverträge

Bei Verträgen, die rechtlich als Verbraucherbauvertrag einzuordnen sind, gelten ergänzend die zwingenden Vorschriften des Verbraucherbauvertragsrechts, insbesondere zur Textform, Baubeschreibung, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung.Die Summe gesetzlich geschuldeter Abschlagszahlungen darf in diesen Fällen die zulässige Grenze nicht überschreiten. Bei der ersten Abschlagszahlung ist die gesetzlich erforderliche Sicherheit für die rechtzeitige mangelfreie Herstellung zu leisten.Nicht jede Installation einer PV-Anlage oder Wärmepumpe ist automatisch ein Verbraucherbauvertrag; maßgeblich ist die gesetzliche Einordnung des konkreten Projekts.

13. Fertigstellung und Abnahme

Wenn die geschuldete Leistung abnahmebedürftig ist, informiert PEAK.Energy den Auftraggeber über die Fertigstellung und bietet eine gemeinsame Abnahme an. Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme grundsätzlich nicht entgegen.Eine Abnahmefiktion kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Verbraucher erhalten insbesondere den vorgeschriebenen Hinweis in Textform zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme.Wenn wesentliche Mängel angezeigt werden, erfolgt die weitere Bearbeitung nach den gesetzlichen Mängelregeln. Eine vollständig betriebsbereite Gesamtanlage wird nicht allein durch die Montage der Module als vollständig abgenommen behandelt.

14. Teilabnahmen von DC- und AC-Arbeiten

DC-Montage und AC-Installation können im konkreten Angebot als gesonderte, technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Leistungsabschnitte vereinbart werden.Eine Teilabnahme und eine gesonderte Teilvergütung erfolgen jedoch nur, wenn dies für den jeweiligen Abschnitt wirksam und hinreichend bestimmt vereinbart ist. DC- und AC-Leistungen gelten nicht pauschal durch diese AGB als selbstständige Werke.Verzögerungen bei Netzbetreibern oder Zählerwechseln lassen gesetzliche Rechte beider Parteien unberührt und führen nicht automatisch zu einer Abnahme nicht fertiggestellter Leistungen.

15. Gesetzliche Mängelrechte

Für Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen entsprechend der rechtlichen Einordnung des jeweiligen Vertrags.Für Schäden oder Störungen, die nachweislich durch unsachgemäße Eingriffe Dritter, Fehlbedienung oder unterlassene erforderliche Wartung verursacht wurden, kann PEAK.Energy im entsprechenden Umfang von der Verantwortung frei sein. Ein pauschaler Ausschluss aller Mängelrechte ist damit nicht verbunden.Der Kunde kann gesetzliche Zurückbehaltungsrechte ausüben. PEAK.Energy prüft gemeldete Mängel und erläutert die nächsten Schritte zur Nacherfüllung.

16. Herstellergarantien und Ersatzteile

Zusätzliche Produkt- oder Leistungsgarantien einzelner Hersteller gelten nach deren Garantiebedingungen. Gesetzliche Ansprüche gegen PEAK.Energy bleiben davon unabhängig bestehen.Eine bestimmte Ersatzteilverfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn sie vertraglich zugesagt oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei der Nacherfüllung gelten unabhängig davon die gesetzlichen Pflichten von PEAK.Energy.

17. Haftung und Ertragsberechnungen

PEAK.Energy haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in weiteren gesetzlich zwingenden Fällen einschließlich des Produkthaftungsgesetzes.Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt, soweit gesetzlich zulässig. Gesetzlich nicht beschränkbare Rechte bleiben unberührt.Wirtschaftlichkeitsrechnungen und Ertragsschätzungen beruhen auf ausgewiesenen Annahmen etwa zu Wetter, Verschattung, Tarifen und Nutzung. Ausdrücklich zugesagte Beschaffenheiten oder Garantien bleiben hiervon unberührt.

18. Eigentum, Gefahrtragung und Montage

Ein Eigentumsvorbehalt an gelieferten beweglichen Sachen besteht nur, soweit dies rechtlich möglich und wirksam vereinbart ist. Bei der festen Verbindung von Komponenten mit einem Gebäude oder Grundstück gelten die gesetzlichen Regeln.Der Gefahrübergang richtet sich nach Vertragstyp und gesetzlichen Bestimmungen; bei abnahmebedürftigen Werkleistungen grundsätzlich nach den Regeln der Abnahme.

19. Widerruf und Kündigung

Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, bleiben Widerrufsfrist, Belehrungs- und Informationspflichten sowie gesetzliche Ausnahmen unberührt. Die elektronischen Widerrufsmöglichkeiten und weiteren Kontaktwege sind unter /rechtliches/widerruf beschrieben.Die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere bei Werkverträgen, bestehen unabhängig von diesen AGB. Eine etwaige Vergütung nach Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

C. PEAK.Business – zusätzliche Hinweise für Unternehmer

Für Gewerbekunden; große BESS- und Mittelspannungsprojekte benötigen gesonderte Projektverträge.

20. Kaufmännische Projekte und Vertragsunterlagen

Bei Unternehmerverträgen ergeben sich Preise (netto oder brutto), Zahlungsmeilensteine, Sicherheiten, Schnittstellen, Netzzugang, technische Prüfungen und Abnahmen aus den ausdrücklich vereinbarten Projektunterlagen.Der in Abschnitt B beschriebene Standardzahlungsplan für Privatkunden gilt für Gewerbekunden nur, wenn er im konkreten Angebot übernommen wurde. Sonst ist der vereinbarte B2B-Zahlungsplan maßgeblich.Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB gelten nur, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen im konkreten Geschäft vorliegen.

21. Gewerbespeicher, Mittelspannung und BESS

Größere Speicher-, Gewerbe- und Mittelspannungsprojekte werden auf Basis gesonderter Leistungs-, Netzanschluss-, Schnittstellen-, Sicherheits-, Betriebs- und gegebenenfalls Vermarktungsvereinbarungen abgewickelt.Aussagen zu Erlösen aus Arbitrage, Peak Shaving, Flexibilität oder Direktvermarktung stellen ohne ausdrückliche vertragliche Garantie lediglich Prognosen auf Basis der benannten Annahmen dar.Netzanschlusskapazität, Genehmigungen, Trafostationen, Grundstücksrechte, Co-Location, Wartungsumfang und Vermarktungsverantwortung werden projektbezogen geregelt; es entsteht durch diese allgemeinen AGB keine pauschale Netzanschluss- oder Erlösgarantie.

D. PEAK.Flex, Service und weitere Bestimmungen

Digitale Leistungen und laufende Betreuung nur im jeweils vereinbarten Umfang.

22. Energiemanagement, Apps und PEAK.Flex

Energiemanagement- und Softwarefunktionen, etwa PEAK.Flex, werden nur im vertraglich beschriebenen Funktionsumfang geschuldet. Ein separater Software- oder Nutzungsvertrag kann ergänzende Bedingungen über Laufzeit, Nutzungsumfang, Verfügbarkeit und Service enthalten.Digitale Energiewerte können technisch bedingte Mess- oder Darstellungsabweichungen aufweisen. Für abrechnungsrelevante Werte gelten die dafür vorgesehenen Messsysteme, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.Gesetzliche Anforderungen an Aktualisierungen, Sicherheit, Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte und zugesagte Funktionen bleiben unberührt; allgemeine Änderungen dürfen den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht unzulässig entwerten.

23. Wartung, Fernzugriff und Support

Regelmäßige Wartung, Fernüberwachung, Reaktionszeiten oder die Übernahme von Betriebsrisiken sind nur geschuldet, wenn dies beauftragt wurde. Einzelheiten einschließlich Vergütung und etwaiger Laufzeiten stehen in einer gesonderten Servicevereinbarung.Soweit vereinbart und technisch möglich, kann Unterstützung per Fernzugriff erfolgen. Hierfür erforderliche Einwilligungen, technische Freigaben und datenschutzrechtliche Anforderungen werden beachtet.Gesetzliche Mängelrechte aus dem ursprünglichen Auftrag bestehen unabhängig vom Abschluss eines zusätzlichen Servicepakets.

24. Datenschutz und Veröffentlichungen

Personenbezogene Daten werden nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Details und Betroffenenrechte stehen in der Datenschutzerklärung der Website.Kundenfotos, Projektadressen und Referenzdarstellungen werden nicht allein aufgrund dieser AGB werblich veröffentlicht; soweit erforderlich, wird eine gesonderte Einwilligung eingeholt.

25. Streitbeilegung, anwendbares Recht und Gerichtsstand

PEAK.Energy ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet, soweit keine besondere gesetzliche Teilnahmepflicht besteht.Es gilt deutsches Recht. Zwingende verbraucherschützende Regelungen bleiben unberührt. Für Kaufleute und weitere gesetzlich dafür vorgesehene Geschäftspartner kann, soweit zulässig, Kleve als Gerichtsstand vereinbart werden.Sollte eine einzelne Regelung nicht wirksam sein, gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen bleibt nach Maßgabe des Gesetzes bestehen.

Fragen zu Ihrem Vertrag?

Wir erläutern Ihnen Leistungsumfang, Zahlungsplan und Projektschritte gerne persönlich. Für einen gesetzlichen Widerruf steht zusätzlich unsere elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung.Vertrag widerrufen · Kontakt
Stand 25.10.2026. Eine neue Fassung gilt nur, soweit sie bei einem künftigen Vertrag wirksam einbezogen wird. Bereits abgeschlossene Verträge werden dadurch nicht rückwirkend geändert. Vertragspartner ist die PEAK.Energy GmbH.